Unsere AGB
§ 1 Vertragsgrundlagen
Grundlage für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese Bestimmungen gelten für Verträge mit Privat- und Gewerbekunden. Sie finden keine Anwendung, sofern die VOB/B vertraglich vereinbart wurde oder eine Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A erfolgt. Die Kalkulation der Leistungen setzt voraus, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und die Arbeiten kontinuierlich ohne Unterbrechungen durchgeführt werden können. Sollte die Baufreiheit eingeschränkt sein – etwa durch Behinderungen, noch nicht abgeschlossene Vorarbeiten anderer Gewerke oder sonstige Leistungsstörungen – behalten wir uns die Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten ausdrücklich vor.
§ 2 Angebote und Preise
Unsere Angebote sind ab dem Erstellungsdatum für einen Zeitraum von 6 Wochen gültig. Nach Annahme des Angebots bleiben die Preise für weitere vier Monate verbindlich, sofern zum Zeitpunkt der Abgabe der Ausführungszeitraum noch nicht feststand. Sollte sich danach die Preisermittlungsgrundlage im Bereich der Lohnkosten wesentlich verändern (Abweichung von mehr als 0,75 %), erfolgt eine angemessene Anpassung der Angebotspreise. Erhöhungen der Umsatzsteuer werden an den Auftraggeber weitergegeben. Stundenlohnarbeiten Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, werden zusätzlich beauftragte Leistungen separat auf Stundenlohnbasis zuzüglich der anfallenden Materialkosten abgerechnet.
§ 3 Wetterbedingungen
Bei Witterungs- oder Trocknungsbedingungen, die eine fachgerechte Ausführung gefährden, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen. Die Ausführungsfrist verlängert sich in diesem Fall automatisch um den Zeitraum der Unterbrechung. Sobald die Witterung es zulässt, werden die Arbeiten unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit für die Arbeitsorganisation und Rüstung wieder aufgenommen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 14 Tage nach Rechnungszugang fällig.
§ 5 Gewährleistung/Verjährungsfrist
Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung
Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen VOB/C ATV-Norm zugrunde legen.
Stand 2026
